Das Fachwort dafür ist Mehrstaatigkeit. Es bezeichnet den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Das kann zum Beispiel entstehen, wenn ein Kind nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erhält. Seit dem 27. Juni 20241 ist Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungen in Deutschland grundsätzlich erlaubt; die frühere Pflicht, eine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, entfällt. Bei Kindern, die in Deutschland geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortprinzip erwerben, ist die frühere Optionspflicht ebenfalls entfallen.
Bei der Beschreibung von Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist es sinnvoll, ihren Lebensmittelpunkt zu betonen, also z. B. Türkei-Deutsche statt Deutsch-Türk*innen etc., ähnlich wie bei Russlanddeutschen.