erwerben Menschen mit der Geburt entweder nach dem Abstammungsprinzip, wenn sie also als Kind deutscher Eltern geboren werden, oder seit 2000 auch nach dem Geburtsortprinzip. Das heißt, auch Kinder, deren Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten seither die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sie in Deutschland geboren werden und mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (siehe doppelte Staatsangehörigkeit). Unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. fünfjähriger Aufenthalt) kann man durch Einbürgerung deutsche*r Staatsbürger*in werden. Seit 2024 ist dabei grundsätzlich auch die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich.