ist der Prozess zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Unterschieden wird zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung. Einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – u. a. mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (bei besonderen Integrationsleistungen ggf. drei Jahre), Sicherung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld, ausreichende Deutschkenntnisse sowie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Seit 2024 ist grundsätzlich auch die Beibehaltung einer weiteren Staatsangehörigkeit möglich. Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Einbürgerungsbehörde die Staatsangehörigkeit nach Ermessen verleihen, etwa bei besonderem öffentlichen Interesse (z. B. bei Leistungssportler*innen oder herausragenden wissenschaftlichen Verdiensten), sofern Mindestanforderungen gewahrt sind.