- Worauf solltest Du achten?
- Welche Honorare sind angemessen und wie verhandelst Du am besten?
- Worauf Du bei Verträgen achten solltest
- Wie Du eine Rechnung schreibst
- Wichtiges in Kürze
Worauf solltest Du achten?
Du liebst Deinen Job und Deine Themen liegen Dir am Herzen. Aber trotzdem: Du musst davon gut leben können. Und deshalb solltest Du Dir als Allererstes ausrechnen, was Du pro Tag verdienen musst, damit Du es Dir gut gehen lassen kannst.
Besonders wenn Du aus einem Land kommst, das gerade oft in den Nachrichten ist, kann es passieren, dass Du von Medien um Interviews gebeten wist. Sag unbedingt, dass Du dafür bezahlt werden möchtest. Du kannst dafür zum Beispiel ein Recherche-Honorar verlangen. Verschenk Deine Expertise nicht!
Wenn Du einen Auftrag erhältst, lass Dir wichtige Vereinbarungen wie Honorar, Spesen, Länge und Abgabefrist per E-Mail bestätigen. Denn wenn es Streit gibt, musst Du nachweisen können, was ihr abgemacht habt. Deine Rechnung kannst Du sofort nach Lieferung des Beitrags stellen. Darin solltest Du unbedingt eine Frist für die Bezahlung setzen, die Du frei wählen kannst. Üblich sind eine oder zwei Wochen, manchmal auch 30 Tage.
Hast Du es mit Behörden zu tun, prüf die Bescheide, denn auch Ämter machen Fehler. Verlass Dich nie auf mündliche Aussagen und bestehe immer darauf, dass Du etwas Schriftliches bekommt. Bist Du mit einer Entscheidung nicht einverstanden, kannst Du dagegen schriftlich Widerspruch einlegen. Dafür gibt es keine Regeln, ein einfacher Brief mit einigen Sätzen reicht völlig aus. Aber: Nicht alle Behörden lassen Anträge und Widersprüche per E-Mail zu.
Welche Honorare sind angemessen und wie verhandelst Du am besten?
Für Journalist*innen gibt es keinen Mindestlohn, der über den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn hinausgeht. Und weil freie Journalist*innen für jeden einzelnen Auftrag bezahlt werden, können sie sich schlecht an den geltenden Tarifverträgen fest angestellter Journalist*innen orientieren.
Freie Journalist*innen erhalten oft Zeilen- oder Seitenhonorare. Das heißt, sie bekommen eine feste Summe pro Zeile oder Magazinseite ihres Beitrags. Das ist nicht immer fair, denn manche Artikel erfordern viel mehr Aufwand als andere. Fairer ist es deswegen meistens, wenn Medien in Tages- oder Stundensätzen bezahlen. Denn nur dann wird tatsächlich die benötigte Arbeitszeit bezahlt.
Wie viel Honorar man verlangen kann, ist schwierig zu sagen. Laut dem Freischreiber-Honorarreport liegt das Einkommen einer fest angestellten Journalist*in bei mittlerer Berufserfahrung (zwischen fünf und zehn Jahren) bei 3538 Euro brutto im Monat. Um einen durchschnittlichen Tagessatz zu ermitteln, rechnet man noch 300 Euro für Betriebsausgaben hinzu und verteilt dieses Geld auf die Arbeitstage einer freien Journalist*in, zieht man Urlaub, Wochenenden, Feiertage und Krankheitstage ab, bleiben pro Jahr 214 Arbeitstage. Zieht man davon noch mal 20 Prozent ab, weil freie Journalist*innen auch Themen recherchieren und vorschlagen, die Buchhaltung machen und Kunden anschreiben müssen, bleiben noch 171,2 Arbeitstage pro Jahr bzw. 14,27 Arbeitstage pro Monat), dann läge der durchschnittliche Tagessatz bei 268,96 Euro (33,62 Euro Stundensatz).
Die tatsächlich gezahlten Honorare variieren in Deutschland je nach Auftraggeber, Form der Publikation, Reichweite oder Themengebiet stark: Laut Freischreiber-Honorartool betragen die durchschnittlichen Stundensätze im Jahr 2024 bei der taz 12,50 Euro, beim Tagesspiegel 18,90 Euro, bei Zeit Online 25,00 Euro, beim NDR 27,94 Euro, bei Deutschlandfunk Kultur 38,60 Euro, beim WDR 48,09 Euro.
Übrigens kannst Du Honorare oft noch verhandelt. Dazu einige Verhandlungstipps:
- Sei gut vorbereitet. Wenn Du weisst, wie viel Honorar die Redaktion sonst zahlt, kannst Du besser verhandeln.
- Hab drei Preise im Kopf. Überleg Dir vorm Verhandeln ein Wunschhonorar, ein Anker-Honorar (das liegt höher und Du nennst es zu Beginn, damit Du am Ende auf Dein Wunschhonorar kommst) und ein Exit-Honorar (alles darunter lehnst Du ab).
- Wähle den richtigen Zeitpunkt. Verhandele am besten dann, wenn die Redaktion Dein Exposé angenommen hat und Dich beauftragen möchte.
- Sprich als Erste*r. Es ist gut, wenn zuerst Du eine Zahl nennst (Dein Anker-Honorar).
- Nimm Dein Exit-Honorar ernst. Du hast Deine rote Linie gesetzt – halte Dich auch daran.
- Du arbeitest nicht für die Ehre. Ruhm oder über eine wichtige Sache zu berichten sind nachvollziehbare Motive für journalistische Arbeit. Aber lass Dich deswegen nicht unter Dein Exit-Honorar drücken.
- Empathie und Augenhöhe. Verhandeln ja, streiten nein. Verhandeln kann freundlich ablaufen, es muss kein Kampf sein.
Worauf Du bei Verträgen achten solltest
Wer von einem Verlag fürs Verfassen eines Beitrags beauftragt wird, bekommt vom Verlag auch einen Autorenvertrag zugeschickt. Darin werden die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit geregelt. In vielen Punkten haben Verleger*innen und freie Autor*innen verschiedene Interessen. Hier ist eine Auswahl, worauf man bei einem Autor*innenvertrag achten kann/soll:
Ausschließliches/exklusives Nutzungsrecht
Wenn Mehrfachverwertung geplant ist, müssen die Rechte „nicht ausschließlich“ bzw. „einfach“ eingeräumt werden. Die Einräumung eines „ausschließlichen“ oder „exklusiven“ Nutzungsrechts ist nur akzeptabel, wenn eine Zweitverwertung nicht infrage kommt. Bei Magazintexten ist „ausschließlich“ bzw. „exklusiv“ für einen Zeitraum von einem Jahr die Regel.
Übertragbarkeit
Viele Verträge sehen mittlerweile vor, dass der Verlag die Nutzungsrechte an Dritte weiterübertragen darf. Damit macht man sich als Journalist*in selbst Konkurrenz und verliert zudem die Kontrolle über die publizistische Nutzung. Eine solche Klausel sollte in der Regel ergänzt werden durch eine der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeit angemessene Erhöhung des Honorars (gegebenenfalls als Beteiligung am Erlös bei einer Weiterübertragung) sowie eine Informationspflicht des Verlags bezüglich solcher Erlöse. Mindestens sollte der*die Autor*in in jedem Fall gefragt werden.
Verlagsklausel
Früher sahen Verträge in der Regel vor, dass Nutzungsrechte zugunsten eines publizistischen Objektes eingeräumt wurden. Heute versuchen Verlage häufig, die Rechte gleich auf alle Objekte ihres Hauses zu erweitern. Dies ist für eine*n Autor*in in der Regel nachteilig, weil die Honorarhöhe selten an die erweiterte Nutzungsmöglichkeit angepasst wird. Gerade bei Tageszeitungsverlagen mit mehreren unabhängigen Objekten (z. B. Holtzbrinck) ist mit einer solchen Klausel ein Mehrfachverkauf desselben Textes an zwei oder drei Zeitungen nicht mehr möglich
Bearbeitungsrecht
Beiträge werden oft in Vorgesprächen mit der Redaktion (mehrere Redaktionsschleifen, lange Vorgespräche) erarbeitet und nach der Abgabe in einer oder mehreren Redaktionsschleifen überarbeitet. In der Regel lassen sich Verlage das Recht einräumen, beauftragte Texte zu bearbeiten. Das ist notwendig und sinnvoll, weil aus Layout- und Formatgründen oftmals kleinere Anpassungen erforderlich sind. Allerdings sollte das Bearbeitungsrecht immer beschränkt sein auf „sinnwahrende“ Bearbeitungen; alles andere darf nur mit vorheriger Zustimmung der*des Autor*in erfolgen.
Nebenrechte
Nebenrechte sind solche Rechte, die nicht für den Hauptzweck des Vertrags benötigt werden – also beispielsweise Übersetzungsrechte, Buchrechte, Filmrechte, Aufführungsrechte. In der Regel sind diese Rechte von der Rechteeinräumung umfasst. Aufpassen sollte man hier, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus einem Text ein Buch oder ein Film wird – hat man das Recht exklusiv an den Verlag gegeben, kann man den betreffenden Text für den Film oder das Buch unter Umständen nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags verwerten.
Wie Du eine Rechnung schreibst
Damit freie Journalist*innen in Deutschland ihr Honorar erhalten, müssen sie eine Rechnung schreiben. Was in einer Rechnung alles enthalten sein muss, das regelt das Umsatzsteuergesetz (Paragraf 14 – Ausstellung von Rechnungen). Diese Pflichtangaben sind:
- Name und Anschrift von Dir
- Name und Anschrift der Auftraggeber*in
- Rechnungsdatum
- Rechnungsnummer (muss fortlaufend sein, darf auf keinen Fall doppelt vergeben werden)
- Leistungsbeschreibung (Menge, Umfang, Art, ggf. auch Zahl gearbeiteter Stunden oder Tage)
- Leistungszeitraum und/oder Lieferdatum
- Nettobetrag
- Umsatzsteuer-Satz (meist 7 Prozent für Journalist*innen)
- Umsatzsteuer-Betrag
- Bruttobetrag
- Steuernummer
Bist Du offiziell in einem anderen Land ansässig, musst Du auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss aber folgender Hinweis auf der Rechnung stehen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Stammst Du aus einem EU-Land, muss zusätzlich Deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) und auch die des Auftraggebers auf der Rechnung stehen. Bist Du in einem Drittstaat ansässig, muss Deine Steuernummer auf der Rechnung stehen.
Über diese Angaben hinaus empfiehlt es sich, die folgenden drei Punkte ebenfalls in einer Rechnung aufzuführen:
- ein kurzes Anschreiben
- Zahlungsfrist
- Deine Bankverbindung
Solltest Du Kleinunternehmer*in sein (Umsatz im Vorjahr weniger als 25.000 Euro, im laufenden Jahr geschätzt unter 100.000 Euro) und führst deswegen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, musst Du diese natürlich auch nicht auf Deiner Rechnung angeben. Stattdessen musst Du aber einen entsprechenden Hinweis einfügen. Der könnte zum Beispiel so lauten: „Nicht umsatzsteuerpflichtig nach § 19 UStG“.
Wichtiges in Kürze
Fristen
Fristen, die Dir von Behörden gesetzt werden, können selten ohne Weiteres verlängert werden. Eine Frist beginnt aber nicht schon an dem Tag, an dem die Behörde den Brief geschrieben hat, sondern erst, wenn der Brief bei Dir angekommen ist. Wird kein genaues Datum genannt, sind „vier Wochen“ 28 Tage; steht da „ein Monat“ hast Du 30 Tage Zeit.
Presseausweis
Der Presseausweis ist der Nachweis dafür, dass Du hauptberuflich als Journalist*in arbeitest. Er wird von verschiedenen Journalist*innenverbänden (BDZV, DJV, dju, MVFP, Freelens, VDS) nach einheitlichen Regeln vergeben. Ausnahmen dürfen nicht gemacht werden. Als Nachweis Deiner journalistischen Tätigkeit könntest Du beispielsweise Veröffentlichungen und Rechnungen aus den vergangenen Monaten sowie einen Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse vorlegen. Der Presseausweis hilft zum Beispiel dabei, sich für Veranstaltungen akkreditieren zu lassen – oft geht es aber auch ohne. Zum Beispiel wenn eine Redaktion bestätigt, dass sie Dich mit einem Beitrag zu dieser Veranstaltung beauftragt hat. Ein Presseausweis ist aber nützlich, wenn man bei unvorhersehbaren Ereignissen kurzfristig Zugang zu einem durch Polizei gesperrten Gelände benötigt.
Soziale Absicherung / Künstlersozialkasse (KSK)
In Deutschland müssen alle eine Krankenversicherung haben. Die Höhe der Beiträge hängt vom Einkommen ab. Für in Deutschland lebende freie Journalist*innen bezahlt die Künstlersozialkasse die Hälfte der Beiträge. Die Bedingung ist, dass Du als freie*r Journalist*in mindestens 3900 Euro im Jahr verdienst. Zu Beginn der Berufstätigkeit als Journalist*in gelten jedoch Ausnahmen davon. Versuch in jedem Fall, in die KSK zu kommen. Auch hier helfen Referenzschreiben von Journalist*innenorganisationen. Dort kannst Du Dich auch beraten lassen. Der Aufnahmeprozess in die KSK kann mehrere Monate dauern. Als Stichtag gilt jedoch rückwirkend der Tag der Bewerbung um die Aufnahme. Mehr Informationen: www.kuenstlersozialkasse.de.
Spesen
Wenn Du für einen Auftrag irgendwo hinfahren muss, frag Deine*n Auftraggeber*in, ob diese Spesen übernommen werden. Einen Anspruch darauf hast Du aber nicht. Falls sie nicht übernommen werden, kannst Du diese Ausgaben bei der Steuererklärung von Deinem Umsatz abziehen und musst dann weniger Steuern zahlen. In jedem Fall solltest Du alle Rechnungen und Kassenzettel aufheben.
Steuern
Lag Dein Umsatz (nicht der Gewinn) im Vorjahr unter 25.000 Euro und bleibst Du im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich unter 100.000 Euro, musst Du keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen (Kleinunternehmerregelung). Wenn Du dann aber doch darüberliegst, darfst Du die Kleinunternehmerregelung im folgenden Jahr nicht mehr nutzen. Ein Vorteil ist die Regel nicht unbedingt: Denn freie Journalist*innen dürfen 7 Prozent Umsatzsteuer (vergünstigter Steuersatz statt der sonst üblichen 19 Prozent) für journalistische Leistungen in Rechnung stellen. Bei nicht publizistischen Leistungen wie Workshops etc. gilt allerdings der normale Steuersatz.
Ganz wichtig: Wenn Du Deine Steuererklärung selbst machst (ohne Steuerberater/Lohnsteuerhilfe), musst Du Deine Steuererklärung bis zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr eingereicht haben. Überzieht Du die Frist, kann das mindestens 25 Euro pro Monat kosten. Mehr Information zum Thema Steuererklärung erhältst Du bei den Gewerkschaften und Berufsverbänden wie dju, DJV und Freischreiber, die dazu Sprechstunden anbieten. Mehrsprachige Informationen zum Thema Steuern findest Du hier auf der Seite von Handbook Germany und für international mobile Freiberufler*innen bei Touring Artists.
VG Wort
Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft, die für Autor*innen und Journalist*innen pauschale Vergütungen etwa für Kopien, Bibliotheksnutzungen oder Online-Texte einsammelt und als Tantiemen ausschüttet. Gerade für Freie ist das oft ein spürbarer zusätzlicher Einkommensbaustein. Um eine Ausschüttung zu erhalten, muss man einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen und seine Publikationen einmal im Jahr melden. Das ist ein bürokratischer Prozess, der sich aber lohnen kann. Wichtig ist dabei, die Fristen zu beachten. Für Fotograf*innen oder Karikaturist*innen ist die VG Bild-Kunst relevant.