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Vertriebene

sind deutsche Staatsangehörige  oder sog. deutsche „Volkszugehörige" (Rechtsbegriff nach dem Bundesvertriebenengesetz, BVFG) und ihre Nachkommen, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg ihren Wohnsitz verloren haben. Etwa 12,3 Millionen Deutsche aus den Gebieten, die jetzt zu Polen, der Tschechoslowakei, der Sowjetunion, Ungarn und Rumänien gehörten, kamen in die Bundesrepublik Deutschland und die DDR.1 

Gesetzlich als Vertriebene gelten auch Angehörige deutschsprachiger Minderheiten, die ab 1950 als Aussiedlerinnen bzw. ab dem 1. Januar 1993 als Spätaussiedlerinnen aus dem ehemaligen sowjetischen Einflussbereich nach Deutschland einwanderten. Sie können über ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt einreisen.2 Spätaussiedler*innen erhalten mit ihrer Anerkennung automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.3

In der DDR galten aus politischen Gründen andere Bezeichnungen: zunächst „Umsiedlerinnen“, ab 1950 „Neubürger*innen“.4

  1. Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid (2026): Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

  2. Bundesvertriebenengesetz (BVFG), § 26 u. § 27

  3. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), § 7; Bundesvertriebenengesetz (BVFG), § 15

  4. Schwartz, Michael (2004): Vertriebene und „Umsiedlerpolitik“. Integrationskonflikte in den deutschen Nachkriegs-Gesellschaften und die Assimilationsstrategien in der SBZ/DDR 1945–1961, München: Oldenbourg.

„Das heißt schon immer so!“, gilt nicht!

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