Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in § 16a Grundgesetz. Doch dieses Recht wurde 1993, nach einer Welle rassistischer Gewalttaten, mit dem sogenannten „Asylkompromiss“ stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst. Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylbewerber*innen erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz („Asylberechtigte“), weil sie durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden.1