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Asyl

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht", heißt es in § 16a Grundgesetz. Doch dieses Recht wurde 1993, nach einer Welle rassistischer Gewalttaten, mit dem sogenannten „Asylkompromiss" stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst. Nur ein kleiner Teil der Asylentscheidungen entfällt auf eine Anerkennung nach Art. 16a GG – die meisten Schutzgewährungen erfolgen als Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiärer Schutz.1

„Das heißt schon immer so!“, gilt nicht!

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