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Asylbewerber*innen

sind juristisch gesehen Personen, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben, deren Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum Antrag gilt man für die Behörden als „Asylbegehrender“ oder Asylsuchende*r. Allerdings ist der Begriff „Asylbewerber“ irreführend, weil ein Grundrecht auf Asyl besteht; Menschen bewerben sich nicht um Grundrechte, sie haben sie bereits. Alternative Begriffe: Geflüchtete oder Schutzsuchende.

„Das heißt schon immer so!“, gilt nicht!

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