Die Neuen deutschen Medienmacher*innen haben ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das die geplante Überführung des Radioprogramms COSMO in den HipHop-Sender 1LIVE STREET einer juristischen Prüfung unterzieht.
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, Universität Leipzig Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht, kommt zum Ergebnis: Der Plan des WDR verstößt gegen § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz. COSMO ist gesetzlich beauftragt und darf nicht zu einer „jungen Welle" umgebaut werden. Erforderlich ist ein Programm, das sich an alle Altersgruppen richtet und „Themen des interkulturellen Zusammenlebens" aufgreift, die auf das Interesse aller Altersgruppen stoßen.
Das komplette Gutachten als PDF
Die Pressemitteilung zum Gutachten
Das Fazit des Gutachtens
Das nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz beauftragte Hörfunkprogramm muss sich an die gesamte Bevölkerung, also an Menschen aller Altersgruppen richten und sich „Themen des interkulturellen Zusammenlebens“ widmen, die für alle Altersgruppen von Interesse sind. Dies folgt aus dem Wortlaut und der Systematik des § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz. Eine Fokussierung des Programms auf eine bestimmte Altersgruppe und auf die für diese Altersgruppe relevanten „Themen des interkulturellen Zusammenlebens“ ist vom gesetzlichen Programmauftrag des § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz nicht gedeckt und mithin unzulässig.
Deshalb ist die mit der Überführung von COSMO zu 1LIVE STREET beabsichtigte Fokussierung auf die „Hauptzielgruppe“ der 20- bis 29-Jährigen und die thematische Ausrichtung des Programms auf diese Zielgruppe (Hip-Hop-Musik und Hip-HopKultur) mit § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz unvereinbar. Dadurch wird der gesetzliche Programmauftrag des § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDRGesetz in unzulässiger Weise verkürzt. Erforderlich ist ein Programm, das sich an alle Altersgruppen richtet und „Themen des interkulturellen Zusammenlebens“ aufgreift, die auf das Interesse aller Altersgruppen stoßen.
COSMO darf daher nicht zu einer „jungen Welle“ umgebaut werden. Anders als die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 WDRGesetz beauftragten Hörfunkprogramme 1LIVE und 1LIVE DIGGI (künftig: 1LIVE LOUNGE) richtet sich das nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 WDR-Gesetz beauftragte Programm nicht primär an Jüngere, sondern an alle. Es ist keine „junge Welle“ und darf hierzu auch nicht umgestaltet werden. Unmissverständlich heißt es in der Gesetzesbegründung: „Änderungen des Auftrags bedürfen einer neuen Entscheidung des Gesetzgebers“
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