sind Staaten, in denen Asylsuchenden nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugestanden wird – bislang die EU-Staaten, Norwegen und die Schweiz. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, kann sich laut § 26a Asylgesetz nicht auf das Grundrecht auf Asyl berufen und wird an der Grenze zurückgewiesen. Mit der EU-Asylreform (GEAS) wurde das Konzept zum 12. Juni 2026 ausgeweitet: Eine persönliche Verbindung zum Drittstaat ist nicht mehr zwingend nötig, Staaten können auch einzeln oder national als sicher eingestuft werden.1
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Landesvertretung Rheinland-Pfalz in Brüssel (2026): Asyl: Sichere Herkunftsstaaten und sichere Drittstaaten final beschlossen.