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Drittstaatsangehörige

wird in der Fachsprache verwendet, um Menschen zu beschreiben, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben. Solange es rechtliche Unterscheidungen für diese Gruppen gibt, ist der Begriff unvermeidbar. Beispiel: Deutsche haben allgemeines Wahlrecht, EU- Bürger*innen können in Deutschland bei Kommunalwahlen abstimmen, Drittstaatsangehörige dürfen in keinem Fall mitwählen.

„Das heißt schon immer so!“, gilt nicht!

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