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#  Rechtliche Regelungen 

Es ist wichtig gegen Hass im Netz vorzugehen, um Meinungsfreiheit zu ermöglichen. Es müssen jene gestärkt werden, die respektvoll diskutieren wollen – ohne Beleidigungen oder Abwertung. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, Medien-Nutzer\*innen hätten ein Anrecht darauf, auf der Webpräsenz eines Mediums die eigene Meinung zu redaktionellen Inhalten kundzutun. Dem ist nicht so. Die Möglichkeit, Artikel zu kommentieren, ist vielmehr ein freiwilliges Angebot. Die Redaktion entscheidet, ob und in welcher Form sie Diskussionen zulässt. Sie kann Kommentare auch löschen.

## Rechtliche Grenzen von Meinungsfreiheit

Um einordnen zu können, ob ein Hassposting eventuell rechtswidrig ist, hilft ein Überblick zu relevanten Gesetzen.

**Hinweis:** Die detaillierten Infos zu den Straftatbeständen enthalten Beispiele für Äußerungen mit verletzender Sprache, Bedrohung und Gewalt. Alle Angaben dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.

##  § 86 StGB – Verfassungswidrige Symbole & Propaganda 

Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen wird gem. § 86 StGB bestraft. Propagandamittel sind „Inhalte“ (z.B. Schriften, Symbole, Zeichen, Bilder), die sich in aktiv kämpferischer oder besonders aggressiver Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Da es auf die tatsächliche Bedeutung hinter den „Inhalten“ ankommt, müssen Symbole auch vor dem Hintergrund ihrer historischen oder sozialen Bedeutung interpretiert und die in Texten „zwischen den Zeilen“ stehenden Aussagen herausgearbeitet werden.

Von besonderer Bedeutung bleibt das Verbot aller Propagandamittel, deren Inhalt darauf gerichtet ist, die Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

- *Beispiel: Verboten ist i.d.R. das Zeigen von Hakenkreuzen, der nationalsozialistischen Fahne oder des SS-Totenkopfes.*

Strafmaß: Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

##  § 111 StGB – Öffentlicher Aufruf zu Straftaten 

Es ist verboten, öffentlich zu Straftaten aufrufen – dazu zählt auch die Öffentlichkeit des Internets. Das „Aufrufen“ setzt einen sogenannten „Appellcharakter“ voraus. Der\*die Täter\*in muss entweder durch klare Aussagen oder durch Andeutungen andere Menschen zur Begehung einer Straftat animieren. Es muss also eine konkrete Begehung von Straftaten als Folge der Aufforderung angestrebt sein. Die Straftat muss deshalb bestimmt genug sein und darf nicht erst in der entfernten Zukunft liegen.

- *Beispiel: Der Kommentar „Dem X sollte irgendwann mal etwas Schlimmes passieren“ wäre vor diesem Hintergrund wohl nicht konkret genug. Kommentare wie „Man sollte ihn zu Tode prügeln“ oder „Hängt sie!“ in Bezug auf konkrete Personen können hingegen für eine Strafbarkeit nach § 111 StGB ausreichen.*

Strafmaß: Das Strafmaß bemisst sich nach dem Strafrahmen, der für die Straftat, zu der aufgerufen wurde, vorgesehen ist. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, ist die Strafhöhe auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe begrenzt.

##  § 126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 

§ 126 StGB stellt die Androhung, eine der in § 126 Abs. 1 Nr. 1-8 StGB abschließend aufgelisteten Gewalttaten bzw. gemeingefährlichen Delikte zu begehen, unter Strafe.

Es ist nicht erforderlich, dass der\*die Täter\*in die juristische Bezeichnung des angedrohten Delikts verwendet. Ebenfalls keine Voraussetzung ist, dass die angedrohte Tat nach Zeit, Ort oder Opfer näher bestimmt ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass das in Aussicht gestellte Geschehen dergestalt spezifiziert wurde, dass sich dieses unter einen der genannten Tatbestände subsumieren ließe.

Die Androhung ist darüber hinaus nur dann strafbar, wenn sie auch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn einzelne Bevölkerungsgruppen in der Weise verunsichert werden, dass sie in dieser Rechtsgemeinschaft nicht mehr angstfrei – insbesondere vor potentiell zu eben jenen Straftaten ermutigten Täter\*innen – leben können. Im Hinblick auf Androhungen gegenüber Einzelpersonen oder einem sehr kleinen Personenkreis bedarf es daher weiterer Personen, die sich in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sehen – z.B. weil die Begehung einer Straftat gegenüber einer Einzelperson eben gerade wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer größeren Personengruppe angedroht wurde.

Im Übrigen wird auch bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 Nr. 1-8 StGB genannten Straftaten stehe bevor.

Strafmaß: § 126 StGB wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

##  § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten („Feindeslisten“) 

§ 126a StGB stellt das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten – etwa in Form von Feindes- oder Todeslisten – unter Strafe.

Personenbezogene Daten können alle Informationen sein, die sich auf eine bestimmte Person beziehen, wie z. B. der Name, die Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) oder auch Fotos der Person.

Wichtig zu beachten ist, dass § 126a StGB nur anwendbar ist, wenn die Verbreitung der Daten auch geeignet ist, die betroffene Person und deren Rechtsgüter zu gefährden. Das ist nicht der Fall, wenn die Daten bereits öffentlich zugänglich sind oder wenn die Verbreitung der Daten erfolgt, um eine Straftat zu verhindern oder zu verfolgen.

Strafmaß: § 126a StGB sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

**Für die journalistische Arbeit besonders relevant**: Nach der sog. Sozialadäquanzklausel (§ 126a Abs. 4 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB) ist die Datenverbreitung für die "staatsbürgerliche Aufklärung", die "Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens" und ähnliche Zwecke erlaubt. Das bedeutet, dass Journalist\*innen Namen oder andere personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Berichterstattung und nach den üblichen presserechtlichen Bestimmungen veröffentlichen dürfen.